Das Österreichische Forstgesetz ist beim Schutz vor Forstschäden sehr streng. Das ist kein Wunder, da, bei für den Käfer geeignete Bedingungen, ausgehend von einem einzigen Befallsherd, schnell benachbarte Waldeigentümer in schwere Mitleidenschaft gezogen werden können. Aufgrund dieser Problematik sind die Rechte und Aufgaben von Waldbesitzern und Behörden im Forstgesetz in mehreren Paragraphen, im Wesentlichen in den §§43 bis 45, recht genau geregelt.
Da man bei Forstschädlingen oft sehr schnell handeln muss, ist der Waldeigentümer verpflichtet, ganz allgemein sein Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten. Bei gefährlichem Auftreten von Forstschädlingen in seinem Wald hätte er sogar, zumindest theoretisch, eine Anzeigepflicht. Das heißt, er bzw. seine Forst- und Forstschutzorgane sind verpflichtet, die gefahrbedrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden. Diese sollte zumindest dann durchgeführt werden, wenn der Befall massiv ist und eine größere Gefahr droht. Laut Forstgesetz ist es explizit verboten, durch Unterlassung die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen, auch wenn eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das als Brutstätte dient oder dienen kann, ist rechtzeitig zu behandeln, damit eine Verbreitung von Forstschädlingen verhindert wird. Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und wirksam zu bekämpfen. Das bedeutet, dass die Kosten der Bekämpfung für den Grundeigentümer wirtschaftlich tragbar sein müssen. Im Schutzwald außer Ertrag treten somit besondere Verpflichtungen des Grundeigentümers nur im Rahmen einer Bannlegung auf.
Wenn Waldeigentümer von sich aus nicht ausreichend Maßnehmen setzen, ist die Behörde verpflichtet, die Räumung des Waldes von befallenen Bäumen vorzuschreiben. Allerdings muss dafür eine gefahrdrohende Vermehrung des Forstschädlings vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn der Wald oder dessen Wirkung gefährdet oder der Holzwert erheblich herabgesetzt wird. In diesem Fall sind Schadhölzer aus z.B. Windwürfe und befallenes Holz unverzüglich aus dem Wald zu entfernen und/oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Wenn der Waldeigentümer die Fristen verstreichen lässt oder bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die Arbeiten sogar unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls auf Kosten des Waldeigentümers durchführen zu lassen (Ersatzvornahme). Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, muss die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Betroffenen Waldeigentümer gemeinsam durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorschreiben. Die Kosten dieser Maßnahme sin nach Abzug von öffentlichen Mitteln auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Die Kostentragung entfällt, wenn der Landwirt die Arbeiten selbst erledigt.
Gelegentlich kommt es vor, dass der benachbarte Waldbesitzer nichts gegen den Borkenkäfer in seinem Wald unternimmt. Niemand schwärzt gerne seinen Nachbarn an - bei Gefahr in Verzug ist es aber dennoch sinnvoll, die Bezirksverwaltungsbehörde auf diesen Zustand hinzuweisen. Es empfiehlt sich, diese Anzeige schriftlich zu tätigen, da die Behörde dann aktiv wird und die Gefahr einer Massenvermehrung gutachterlich beurteilen muss.
Text: Dipl. Ing. Klaus Viertler, Fotos: WVB Steiermark