Mit Beginn der warmen Witterung tritt alljährlich auch wieder die Borkenkäferproblematik ins Bewusstsein der Waldeigentümer. Oft wird die Gefahr beklagt, die von ungepflegten Waldflächen oder von liegendem Holz des Nachbarn ausgeht.
Grundsätzlich ist jeder Waldeigentümer verpflichtet, in geeigneter, im zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge, wie beispielsweise Borkenkäfer, vorzubeugen. Kommt es bereits zu einer bedrohlichen Vermehrung solcher Schädlinge, hat er dies umgehend der Behörde zu melden und wirksame Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Verboten sind alle Handlungen und Unterlassungen, die die Gefahr drohende Vermehrung von Forstschädlingen begünstigen. Das kann beispielsweise eine längere Lagerung von Nadelholz in Rinde im Wald während der Vegetationsperiode sein, aber auch die Nichtaufarbeitung von Schadhölzern. Das Verbot gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht.
Bereits gefälltes Holz, das in gefährdetem Ausmaß von Forstschädlingen befallen oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, rechtzeitig so zu behandeln, dass die Verbreitung der Schädlinge unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Verfügungsberechtigten des Holzes. Geeignete Maßnahmen können beispielsweise die Entrindung, Zerkleinerung, chemische Behandlung, Nasslagerung oder Beregnung sowie das Verbrennen befallenen Materials sein. Im Fall des Verbrennens ist mit der nötigen Vorsicht vorzugehen. Eventuell sollte bei der Bezirksverwaltungsbehörde nachgefragt werden, ob gegenwärtig ein allgemeines Verbrennungsverbot besteht oder ob das Verbrennen von befallenem Material nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen zulässig ist.
Die Behörde trifft ihrerseits die Verpflichtungen, im Rahmen der Forstaufsicht die Wälder zu überwachen und erforderlichenfalls dem Verpflichteten die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandesresten durch Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen, nötigenfalls diese sogar gegen Kostenersatz durch den Verpflichteten von dritten durchführen zu lassen. Übertretungen gegen die angeführten Forstschutzbestimmungen können mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden. Als Folge mangelnder Waldhygiene können sich in der Praxis für benachbarte Waldeigentümer entsprechende Probleme ergeben, die das Eingreifen der Behörden erfordern. Auf Grund der hohen Vermehrungsrate und Mobilität der Borkenkäfer und der geringen Zeitspanne, die für erforderliche Gegenmaßnahmen verbleibt, ist das Risikopotential in Gebieten mit klein strukturiertem Waldeigentum besonders hoch. Wichtig ist eine gute Gesprächsbasis zum Nachbarn, um ihn auf vorhanden oder drohende Borkenkäferprobleme aufmerksam zu machen und ihn zu Gegenmaßnahmen zu bewegen. Ist diese Gesprächsbasis nicht gegeben, wird man nicht umhinkommen, die Forstbehörde um Unterstützung zu ersuchen..
Text: Dipl.-Ing. Wolfgang Grünwald, Fotos: WVB Steiermark